Heute möchte ich mich einem immer brandaktuellen
Rechtsirrtum widmen. Vor kurzem besuchte ich eine Mandantin, eine ältere Dame,
die Vorkehrungen für das Unvermeidliche, ihr Lebensende, treffen wollte. Wir
sprachen darüber, was sie denn in dem zu fertigenden Testament regeln wollte.
An erster Stelle stand ihre Katze. Ihre Katze sollte ihr gesamtes Vermögen nach
ihrem Tode erben. Es gab keine weitere Verwandtschaft, so dass es doch ganz
klar ist, dass die Katze als einziger Erbe in Betracht kommt. Sie habe dies ja
schließlich auch gerade in einem einschlägigen Boulevardblatt gelesen.
Nun ich hatte größtes Verständnis für diesen Wunsch, dem
Tier sollte es doch auch nach dem Versterben der Eigentümerin an nicht fehlen.
Leider jedoch musste ihr sagen, dass dies in Deutschland so leider nicht
möglich ist. Haustiere können nicht als Erbe eingesetzt werden.
Warum ?
Erben können in Deutschland nur Menschen, auch noch
ungeborene, und juristische Personen (Gesellschaften, rechtsfähige Vereine,
Organisationen und sonstige Institutionen) sein, vgl. §§ 1922 und 1923 BGB.
Tiere werden jedoch rein rechtlich wie Sachen behandelt:
„Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze
geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“
Demnach kann man als Erben, der zwingend eine natürliche
oder juristische Person sein muss, kein Tier, welches rechtlich wie eine Sache
zu behandeln ist, einsetzen.
Wie jedoch kommt man dazu, sein Tier nach dem eigenen
Ableben bestmöglich versorgt zu wissen. Man sollte das Vermögen einer absolut
vertrauenswürdigen Person vererben. Sollte eine solche nicht existieren, einer
Institution, wie z.B. einem Tierheim. Dies jedoch nur mit der testamentarischen
Auflage (vgl. 1940 BGB), sein geliebtes Tier lebenslang bestmöglich zu
versorgen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen