" Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden."
Diese o.g. Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB mit der Folge der Unwirksamkeit. Es gilt in diesem Falle vielmehr die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren.
BGH, Urteil vom 29.05.2013 - VIII ZR 174/12 -
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