Mittwoch, 5. Juni 2013

Gebrauchtwagenkauf: Eine Klausel in AGB für den Verkauf gebrauchter Kfz, die für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ohne jegliche Ausnahme eine Verjährungsfrist von lediglich einem Jahr vorsieht, ist unwirksam. Zu entscheiden war über folgende Klausel ind den AGB des Verkäufers:
" Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden."
Diese o.g. Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB mit der Folge der Unwirksamkeit. Es gilt in diesem Falle vielmehr die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren.

BGH, Urteil vom 29.05.2013  - VIII ZR 174/12  -


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