Samstag, 8. Oktober 2016

Mietpreisbremse - Amtsgericht Lichtenberg

Erstmals Vermieter wegen Mietpreisbremse verurteilt
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/immobilien/urteil-rueckzahlung-wegen-mietpreisbremse-az-2c202-16-14461324.html


Ein -aus Sicht der Mieter- sehr zu begrüßendes Urteil. 

Samstag, 10. September 2016

Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 170 II StPO

Aus dem Alltag - Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gem. 170 II StPO

Ermittlungsverfahren nach erfolgter Strafanzeige mangels Tatverdacht eingestellt

Wie man der Rechtsmittelbelehrung in der Einstellungsmitteilung entnehmen kann, gibt es Rechtsmittel, um sich als Anzeigenerstatter und Geschädigter zur Wehr zu setzen.
Handelt es sich um ein Privatklagedelikt (Delikte wie Hausfriedensbruch), wird regelmäßig auf den Privatklageweg verwiesen.
Andernfalls ist die Beschwerde bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft das statthafte Rechtsmittel ( § 172 StPO). Die Frist für eine Beschwerde beträgt 2 Wochen. Die Erfolgschancen hängen maßgeblich von der Beweislage ab. Oft ist die Beweislage für den Geschädigten trotz Begründung der Einstellung nicht zu überblicken, da er schlichtweg nicht weiß, welche Beweise ermittelt wurden und wie diese Beweise gewürdigt wurden. Daher ist es grundsätzlich ratsam, einen Rechtsanwalt einzuschalten, sofern man die Erfolgschancen der Beschwerde erhöhen möchte, denn grundsätzlich erhält nur ein Rechtsanwalt die erforderliche Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft.
Hat der Rechtsanwalt dann die Akte zur Einsicht erhalten, ist es möglich zu beurteilen, ob alle Beweise korrekt ermittelt und auch gewürdigt wurden oder ob sich z.B. der Beschuldigte in Widersprüche verwickelt hat oder Beweise gar nicht erst ermittelt wurden und diese Versäumnisse bei der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens unbeachtet blieben.
Sodann wird der Rechtsanwalt auf Wunsch des Geschädigten die Beschwerde fertigen. Sollte auch diese abschlägig beschieden werden, bleibt für den Geschädigten schlussendlich die Möglichkeit des Klageerzwingungsverfahrens bei dem zuständigen Oberlandesgericht. Dazu an anderer Stelle mehr.

Nicht unerwähnt sollte an dieser Stelle bleiben, dass ein Verfahren, das gem § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, jederzeit wieder aufgenommen werden kann, sofern keine Verjährung eingetreten ist. Als Anlass für eine Wiederaufnahme sind z.B. Beweise, die bisher unbekannt waren, denkbar.

Samstag, 18. Juni 2016

Gegnerzitat des Tages

Eine etwas eigenwillige Vorstellung von den Berufspflichten eines Rechtsanwaltes drückte der sich selbst vertretende Gegner in seiner Reaktion auf eine Unterlassungsaufforderung aus. Darin heißt es: "Damit verstieß [der Mandant] meines Erachtens gegen die Berufspflicht, Recht und Ordnung zu wahren."
Der Mandant ist ein Rechtsanwalt.
Die äußerst amüsierten Kollegen und ich fragten uns nun, ob Rechtsanwälte dann als dritte Staatsgewalt der Exekutive zugeordnet werden oder gar wie Herr De Maizière kürzlich vorschlug, als Hilfspolizisten gegen Einbrecher eingesetzt werden sollen. Abwarten, vielleicht wird diese revolutionäre Idee Gehör finden.

Montag, 25. Mai 2015

Donnerstag, 1. August 2013

Kündigung des Mieters wegen Rauchens in der Wohnung bestätigt

Das Amtsgericht Düsseldorf stellt klar: Das Rauchen in der Wohnung kann einen Kündigungsgrund darstellen (AG Düsseldorf Urt. v. 31.07.2013, Az. 24 C 1355/13)

Der Richter betont jedoch ausdrücklich, dass das Rauchen in der eigenen Wohnung per se kein Kündigungsgrund darstellt. In dem verhandelten Fall war es so, dass der Mieter seine Wohnung über das Treppenhaus entlüftete. Die daraufhin entstehende Geruchsbelästigung für die Mitmieter befand der Richter als unzumutbar. Es erging in diesem Fall auch eine vorherige Abmahnung, woraufhin der Mieter das beanstandete Verhalten nicht abstellte.
Fazit: Aufatmen - Raucher können weiterhin in der Wohnung rauchen, so lange sie über Fenster oder Balkon lüften.

Donnerstag, 11. Juli 2013

Das wird teuer – aus 25 € Verwarngeld mach 153 € (und Haft ?) ohne etwas zu tun

Typische Situation: Mandant bekommt ein Verwarngeld i.H.v. 25 € für 2 Gesetzesverstöße aufgedrückt. Dieses bezahlt er nicht, Motivation: fehlende Einsicht und Bonität.
Es ergeht also folglich, da Nichtzahlung, ein (mittlerweile rechtskräftiger) Bußgeldbescheid. Die Kosten hierfür:
65 € 
+ 65 € (Bußgeld) 
+ 20 € (Kosten des Verfahrens) 
+ 3,50 € (Auslagen der Verwaltungsbehörde) 
= 153,50 €


Diesen Betrag wird der Mandant auch nicht zahlen können/wollen. Was dann passiert: Die Behörde versucht, das Bußgeld beizutreiben. Sollte dieser Versuch fehlschlagen, wird die Behörde einen Erzwingungshaftbefehl (§ 96, 97 OWiG) beantragen. Wichtig zu wissen ist, dass, sollte man sich dafür entscheiden, sich noch immer „tot“ zu stellen und seine Strafe absitzen zu wollen, genau dies nicht funktioniert. Der dann erlassene Haftbefehl nennt sich auch „Erzwingungshaftbefehl“ und dient dazu, den Willen des Betroffenen zu beugen. Die Zahlungsverpflichtung bleibt weiterhin bestehen, auch wenn man sich nun bis zu max. 6 Wochen inhaftieren lässt. Wie man diesem Szenario aus dem Wege gehen kann, selbst wenn man als Betroffener nicht zahlen kann, dazu berate ich Sie gern.

Dienstag, 9. Juli 2013

Wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist, ist Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs !?

Nein, rechtlich gesehen stimmt die obige Aussage leider nicht. Die Eintragung im Fahrzeugbrief sagt nichts über eine Halter- oder Eigentümereigenschaft aus.

Um Eigentümer eines Fahrzeugs zu werden, muss man nur einen Kaufvertrag abschließen und das Fahrzeug muss übergeben worden sein. Der Kaufvertrag kann selbstverständlich auch mündlich abgeschlossen werden, es bedarf weder der Schrift- noch der Textform. Zu Beweiszwecken sollte ein solcher Kaufvertrag jedoch stets schriftlich abgeschlossen werden. Für den Eigentumsübergang ist eine Eintragung im Fahrzeugbrief nicht notwendig. Der Verkäufer muss aber dem Käufer den Fahrzeugbrief aushändigen.

Was ist nun der Halter eines Fahrzeugs ? Die Person, die im Fahrzeugbrief eingetragen ist ? Nein ! Halter eines Kraftfahrzeuges ist derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, die Kosten dafür trägt und den Nutzen daraus zieht. Er muss nicht notwendigerweise im Fahrzeugbrief eingetragen sein.

BGHZ 13, 351: „Zwischen dem Halter des Fahrzeugs und dem Eigentümer wie dem Inhaber der Zulassung wird durchaus unterschieden. [...] Halter ist vielmehr, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.

Zusammenfassung: Eigentümer muss nicht Halter des Fahrzeugs sein, Halter und Eigentümer des Fahrzeugs müssen nicht im Kfz-Brief eingetragen sein.

Wozu aber gibt es nun den Kfz-Brief, bzw.
Der Kfz-Brief bescheinigt zunächst, dass das Kfz eine gültige Betriebserlaubnis hat.
Weiterhin gibt er Aufschluss über die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug. Wer also das Fahrzeug an-, um- oder abmelden möchte, benötigt dafür zwingend den Kfz-Brief. Die Zulassungsstelle darf ohne Vorlage des Briefes keine neuen Kennzeichen herausgeben.
Daher wird üblicherweise auch der Kfz-Brief bei einer kreditgebenden Bank als Kreditsicherheit hinterlegt, wenn man das Fahrzeug als Sicherungseigentum überträgt.

Ebenso handelt nicht gutgläubig, wer sich als Käufer den Fahrzeugbrief nicht aushändigen lässt. Eine Eigentumsübertragung findet demnach dann nicht statt, wenn der Verkäufer keine Berechtigung hatte, das Kfz zu veräußern und auch den Fahrzeugbrief nicht aushändigt.