Samstag, 10. September 2016

Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 170 II StPO

Aus dem Alltag - Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gem. 170 II StPO

Ermittlungsverfahren nach erfolgter Strafanzeige mangels Tatverdacht eingestellt

Wie man der Rechtsmittelbelehrung in der Einstellungsmitteilung entnehmen kann, gibt es Rechtsmittel, um sich als Anzeigenerstatter und Geschädigter zur Wehr zu setzen.
Handelt es sich um ein Privatklagedelikt (Delikte wie Hausfriedensbruch), wird regelmäßig auf den Privatklageweg verwiesen.
Andernfalls ist die Beschwerde bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft das statthafte Rechtsmittel ( § 172 StPO). Die Frist für eine Beschwerde beträgt 2 Wochen. Die Erfolgschancen hängen maßgeblich von der Beweislage ab. Oft ist die Beweislage für den Geschädigten trotz Begründung der Einstellung nicht zu überblicken, da er schlichtweg nicht weiß, welche Beweise ermittelt wurden und wie diese Beweise gewürdigt wurden. Daher ist es grundsätzlich ratsam, einen Rechtsanwalt einzuschalten, sofern man die Erfolgschancen der Beschwerde erhöhen möchte, denn grundsätzlich erhält nur ein Rechtsanwalt die erforderliche Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft.
Hat der Rechtsanwalt dann die Akte zur Einsicht erhalten, ist es möglich zu beurteilen, ob alle Beweise korrekt ermittelt und auch gewürdigt wurden oder ob sich z.B. der Beschuldigte in Widersprüche verwickelt hat oder Beweise gar nicht erst ermittelt wurden und diese Versäumnisse bei der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens unbeachtet blieben.
Sodann wird der Rechtsanwalt auf Wunsch des Geschädigten die Beschwerde fertigen. Sollte auch diese abschlägig beschieden werden, bleibt für den Geschädigten schlussendlich die Möglichkeit des Klageerzwingungsverfahrens bei dem zuständigen Oberlandesgericht. Dazu an anderer Stelle mehr.

Nicht unerwähnt sollte an dieser Stelle bleiben, dass ein Verfahren, das gem § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, jederzeit wieder aufgenommen werden kann, sofern keine Verjährung eingetreten ist. Als Anlass für eine Wiederaufnahme sind z.B. Beweise, die bisher unbekannt waren, denkbar.

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